Besoldung der Lehrer- und Küsterstellen zu Tastungen und Wehnde, zu Kirch- und Kaltohmfeld sowie in Wintzingerode

A zu Wehnde

In Wehnde befand sich am 18. April 1605 ein "Schulmeister", welcher für "Das Stellen der Uhr" alljährlich 4 Scheffel " von der Gemeine" (Gemeinde) zu fordern hatte. Es wurde damals, als Streit darüber entstand, welche Corporation (Personenkreis) diese Abgaben zu liefern habe. Die Zahlungspflicht durch den von Wintzingerodeschen Gerichtsverwalter "Der Gemeine " zugewiesen, da nach Ausweis der Kirchenkassenrechnungen die in Rede stehende Abgabe bisher niemals von der Kirche gewährt worden war.

1) Man unterschied also schon damals für welche Obliegenheiten der "Schuldiener" von der Kirche, für welche Geschäfte er von der Gemeine zu besolden sei. In den Jahren 1651 und 1652 wurden dem Schulmeister alljährlich "wegen der Kinderlöhne15 ggl aus der Wehnder Kirchenkasse gezahlt.
2) Welche Besoldung der Schuldiener außerdem erhielt, ist unbekannt, sie muß aber eine sehr geringe gewesen sein, da nachdem der bisherige, dem Namen nach unbekannt, Inhaber der Schulstelle wegen Streitigkeiten, in die er im Jahre 1657 mit der Gemeine gewesen, sein Amt niedergelegt hatte; niemand gefunden werden konnte, welcher die Stelle gegen den Bezug des bisherigen Gehaltes zu übernehmen geneigt war. Nach längeren Verhandlungen wurde auf den Vorschlag des Altaristen das Gehalt des "Schuldieners" durch die Patronats- und Gerichtsherren Bertram Ludolf und Hans Ernst von Wintzingerode gemeinsam mit den Ortsgeistlichen, Pastor Suchland, zu Tastungen am 13. November 1657 in der Weise festgesetzt 1.) daß der neu anzustellende Lehrer erhalten sollte:

1. Die Nutzung von 6 Acker Land, welche die Comune für die ersten zwei Jahre unentgeltlich zu pflügen und zu eggen übernahm, so daß der Schuldiener nur den Samen zu liefern hatte.
Diese Grundstücke lagen räumlich weit voneinander getrennt und zwar:

a 3 Acker am Duderstädter Knick Flur-Stück Nr. 402 und 682, welche nach der gelegentlich der Separation im Jahre 1852 gerichtlichen Vermessung eine Größe von 3 Morgen 97 Quadratruthen (in den anderen Abschnitten nur als Ruthen bezeichnet) hatten.
b 1 Acker auf dem Mittelfelde, Nr. 82 und 138 des Flurbuches, welche nach der gedachten Vermessung 1 Morgen 18 Ruthen hatte.
c 1 Acker im Thiergarten Flurbuchs-Nr. 266 und 853 f. nachderselben Vermessung 1 Morgen 31 Ruthen.
d 1 Acker bei dem Rundey Flurbuchs-Nr. 603 nach derselben Vermessung 1 Morgen 36 Ruthen.

Gelegentlich der im Jahre 1852 ausgeführten Separation ist diese Länderei, so wie die übrigen Grundstücke, deren Nutzung, wie wir sehen werden, dem Lehrer nach und nach eingeräumt wurde, zum Umtausche gekommen und für dieselbe der Plan Nr. 118 von 8 Morgen 27 Ruthen oder 2,8 Klafter Größe ausgewiesen worden.
1) Wie diese 6 Acker an die Schulstelle gelangt sind, ist nicht aufzuklären. Nicht unmöglich erscheint es., daß ein Teil dieser Grundstücke -besonders die zu a-c und d genannten, welche mit der Pfarr.Kirchen und Teistungenburger Klosterländerei in gleicher Flurgegend lagen
2)-früher Kircheneigentum waren und den jeweiligen Opfermännern schon von der Reformation als Entschädigung für die von ihnen zu verrichtenden Kirchendienst überlassen worden sind. Der Nachweis für die Richtigkeit dieser Vermutung ist nicht zu führen. Nach dem Separationsrecht ist die Schule Eigentümer der Grundstücke.

2." Von jeglichem Hause des Dorfes 1/2 Scheffel Roggen hiesigen Maßes. Tut zusammen 3 Malter minder einen Scheffel". Es sind Duderstädtische Himpten Scheffel gemeint, deren jede 4 Metzen enthielt und von denen 6 auf 1 Malter gingen. Es befanden sich also im Jahre 1657 34 Häuser in Wehnde von denen die Abgabe zu entrichten war. Später, seit wann ist nicht zu ermitteln gewesen, ist dieser Fruchtzins von 35 Häusern,den sogenannten Gerechtigkeitshäusern, und von diesen nicht mit 2 sondern mit 2 1/2 Metzen von jedem Hause geliefert worden. Die zahlreichen Neubauernhäuser, welche im vorigen, besonders aber in diesem Jahrhundert entstanden, sind von der Abgabe befreit geblieben. Für sämtliche Pflichtige wurde diese, sowie die unten, unter Nr. 5 besagt, auf denselben Objekten haftende Brot -Abgabe in eine Geldzehnt umgewandelt, welche dann demnächst von sämtlichen Interessenten- mit Ausschluß eines Einzigen- nach dem am 25. Aug. 1857 bestätigten Reform 1) durch Zahlung eines für beide Abgaben auf 2524,44 Mark berechneten Capitals abgelöst worden ist. Wie dieses Capital derzeit angelegt wird, bei Nr. 5 besagt werden. Von dem Hause Nr. 14, jetzt dem H. Nolte gehörig, wird noch die Geldabgabe von 2,51 Mark für den Roggen und 0,66 Mark für die Brotabgabe entrichtet. Auch hinsichtlich dieser Abgaben ist nicht festzustellen, ob dieselbe für die kirchliche oder für die beamtliche Tätigkeit des Lehrers gewährt wurde. Möglicherweise wurde sie bereits vor der Reformation an die Kirchendiener für dessen Mitwirkung beim Sprengeln entrichtet, es ist aber ebenso möglich, daß diese Abgabe insoweit sie in Körnern entrichtet wurde mit der Eingangs geschilderten Körner- Abgabe, deren Entrichtung im Jahre 1605 der Gemeinde im Gegensatz zur Kirche auferlegt wurde, identisch ist oder der beiden Abgaben 2/ und unter 5 beantragten Brotabgabe erst im Jahre 1657 und zwar für den Schuldiener neu eingeführt sind. Irgend ein Anhalt für die Richtigkeit der einen oder der anderen Ansicht bietet sich nicht.

3. " Von jeglichen Kindern zu entrichten jährlich 3.Kopfstücke für ein Jahr, für ein 1/2 Jahr und 1/2 Kopfstücke 2/ Das Schulgeld ist im Lauf der Zeit- nachweislich seit 1803 - von 3 Kopfstücken für jedes Kind auf 10 Pfennig ermäßigt nur in dieser Höhe entrichtet worden, solange die Abgabe bestand. Die Zahl der Schulkinder welche im Jahre 1658 27 betrug 3/ war im Jahr 1856 auf 75 gestiegen 4/

4. " Aus der Kirchenkasse 1 Gulden" Diese Einnahme mußte dem Lehrer alsbald wieder entzogen worden sein,da die Kircheneintragungen eine Verausgabung dieser Beträge in späteren Jahren nicht mehr nachweisen.

5. " Aufs neue Jahr aus jeglichem Hause ein Brod, und wenn er herumsinget" mit den Kindern aus jeglichem Hause, was einer jeden Hauswirtin guten "Wille ist". Über die Natur der Brod Abgabe ist oben ) Nr.2 ) das Eigentliche gesagt. Wegen Anlage der Ablösung Kapitals siehe unten.

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-1) In den katholischen Orten des Eichsfeldes fanden sich zuweilen gleichzeitig an demselben Orte kirchliche und Schul- Abgaben gleicher Art u. Sprengel : Korn und Brot und Schulkorn und Brot.
-2) 1Kopfstück gleich 1/4 Thaler usw.

Seit wann das Neujahrssingen der Kinder unter Führung der Lehrer von Haus zu Haus stattfand, ist nicht nachzuweisen. Jedenfalls war es im Jahre 1657 ein in sämtlichen 5 Dörfern längst geübter Gebrauch. Im Laufe des 18. Jahrhunderts hatte sich der Mißbrauch eingeschlichen, daß die Lehrer der 5 Dörfer nicht nun schon von Beginn des Winters an, während der für die Erteilung des Unterrichtes bestimmten Stunden, der zum neuen Jahr zu singenden Lieder mit dem Schulkindern einübten, sondern auch 14 Tage bis 3 Wochen vor dem neuen Jahr den Unterricht gänzlich einstellten und für ebensolange nach Neujahr alltäglich mit den Kindern nicht nur in ihren Wohnorten, von Haus zu Haus singend umherzogen, sondern auch diese Wanderungen auf sämtliche Höfe der Patronats - und Gerichtsherren - in Adelsborn, Bodenstein, Ohmfeld, Tastungen, Wehnde und Wintzingerode ausdehnten, ja auch vor den Häusern aller der in den benachbarten katholischen Orten, besonders in Duderstadt, wohnenden Evangelischen sangen, welche in den betreffenden Kirchen ihre Stände hatten.

Die durch diesen Mißbrauch herbeigeführten langen Versäumnisse für den Unterricht bestimmten die Patronats- und Gerichtsherren im Dezember 1798 sämtlichen Lehrern den Neujahrsumzug mit den Kindern außerhalb der Orte zu untersagen, und einem jeden Lehrer der 5 Dörfer für die ihn entgehenden Neujahrsgeschenke alljährlich 4 Gulden aus der gemeinsamen Familien Kasse zu gewähren.

1) Diese Geld-Rente wird zur Hälfte von der Bodensteiner Linie der von Wintzingerode auch heute an jeden der 5 Lehrer gezahlt, während die Adelsborner Linie der v. W. die auf ihrem Besitz zu Adelsborn, Ohmfeld-Unterhof, Wehnde und Wintzingerode haftende andere Hälfte der Rente nach der Reform vom 24. Januar 1874 und von 14. Nov.1884 durch Zahlung einer Capitaler von zusammen 146,13 Mark für jede der 5 Lehrerstellen abgelöst hat. Hiernach haben die der Schulstelle zu Wehnde zugeflossenen Kapitals-Abfindungen überhaupt betragen:
a) für die oben unter 2 und 5 gedachte Körner- und Brot-Abgabe 2524,44 Mark
b) für die forders besagte Geldrate von 146,13 Mark
                                      zus. 2670,57 Mark.

Es sind aber derzeit für die Schulstelle prozentisch angelegt:
in 4 % Rentenbriefen der Prinz Sachsen im November 2250,00 Mark
gegen Verpfändung eines Hauses in Wehnde zu 5 % ausgeliehenen 300,00 Mark
bei der Vereinssparkasse zu 3 2/5 % belegt 232,52 Mark
2783,32                                    112,75 M also mehr als das Ablösungs Vergütung betrug.

Dieser überschriebene Betrag ist durch eine der Schulstelle - welche ist unbekannt- zugeflossenes Kapital von 20 GL (siehe unter Af) so an dadurch entstanden ,daß die Kapitalspitzen eine Zeit lang bei der Sparkasse belegt, und die Zinsen zum Capital geschlagen sind.
Da das Neujahrssingen, sowie das Einsammeln von Neujahrsgeschenken bei allen den Personen stattfand, welche sich zur Kirche in Wehnde hielten, so dürfte über die kirchlichen Natur der noch jetzt bestehenden Geldwerte von 2 Pfg, des Abfindungs Capitales von 146,12 Mark und den jetzt noch im Dorf Wehnde einzusammelnden Neujahrsgeschenke seine Zweifel abhalten.

"6 Eine Kuh und ein Schwein wird für ihn frei gehütet, letzteres auch bei Mast "
Diese Berechtigung ist seit Ausführung der Separation festgehalten und als Entschädigung für diese Berechtigung in der oben unter Nr. 1. gedachten Landabfindung enthalten. Ob diese Landabfindung für die Küster oder für die Lehrerstelle in Anspruch zu nehmen, dürfte sehr schwer zu entscheiden sein.

" 7 Zu Anfang sollten ihm 2 oder 3 Fuder Holz aus der Commune seinem Willen vor die Wohnung gefahren werden, hernach gehet er in ein Los und erhält,was die Nachbarn bekommen".

Diesen Losteil an den Nutzungen des "Bauern" oder "Gemeinde-Waldes" bezieht der Lehrer noch heute. Der unter der gedachten Bezeichnung für die politische Gemeinde Wehnde im Grundbuch eingetragenen Forstgrundfläche - auch zu 200 Morgen steht- ist "den Lehnsleuten und Unterthanen" der von Wintzingerode nach dem ....................... vom Bartholomäustage/ 24. August 1561 zu ihrer alleinigen Nutzung aus dem Waldkomplex der genannten Grundherren (gebührenderweise oder gesetzlicherweise ?) überwiesen.2/

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1) Sobald in den Wintzingeröderschen Waldungen Mast eintrat, wurde den "Lehnsleuten und Unterthanen" der Waldbesitzer der Eintrieb der Schweine in die Waldungen gegen ein, nach der Güte der Mast verschieden hohe Abgabe gestattet, welche wie die Gemeinde Nutzungen aus dem 16., 17. und 18. Jahrhundert ergeben, von den einzelnen Viehhaltern aufgebracht wurden, von diesem Beitrag an den Lehrer befreit.
2.) Notarisch beglaubigte Abschrift vom Jahre 1586 im Besitz der Vorfahren. Es /Er hängt dieser der Gemeinde gemachte Gebrauch mit der Regelung der früher zugemessenen Abgabe von den Ständengütern zusammen, deren Höhe oft durch die Reichen zweier Gemeinden und Gutsherren seit dem Jahre 1530- also nach der ......................................... festgestellt wurde.

Nach der Verhandlung vom 13. November 1657 haben die " Lehnsleute und Unterthanen" dem "Schuldiener" das gleiche Recht an den Festen eingeräumt, welches sie selber ausübten. Es dürfte hieraus zu folgern sein, daß diese Berechtigung dem Lehrer und nicht dem Küster habe zugestanden werden sollen.

"8 Zu Ehrentagen, also Hochzeiten und Kindtaufen, geht er frei, so lange sie gehalten werden, im Falle er aber nicht dazu kommen kann, wird ihm von jeglicher Hochzeit 6ggl, von jeglicher Kindtaufe 1 ggl gereicht.
Nach den Gehalts Nachweisungen aus den Jahren 1856 und 1886 haben sich diese Gebühren - auf Grund welcher Festsetzungen ist unbekannt- auf 1,50 Mark, für die Trauung, und auf 0,75 Pfg., für die Kindtaufe erhöht.- Nach der Gehalts-Nachweisung vom 2. Okt. 1777 /sind diese Gebühren nicht sperrfrei, dieselbe enthält nur die Angabe "............................................................................." .

Es sind also darvor wohl kaum schon die höheren Gebühren in Gebrauch gewesen.

"9 Bei Begräbnissen von alten Menschen 6 ggl, von Kindern 1/2 Kupferstück, wenn Leichenpredigt gehalten wird. Auch diese Gebühren sind der Zeit auf das Doppelte / 1,50 u. 0,75 her / gestiegen.
Über die kirchliche Natur der zu 8 und 9 gedachten Bezüge kann ein Zweifel nicht abhalten.
Außer den vorstehend erörterten Veränderungen hat die den Schullehrern vor 1657 zugesicherte Besoldung noch nachbezeichnete Ver .............gungen erfahren.

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1) .................................................................. IV.5.A VII Nr.7

A Aus der Kirchen Casse

a) Bereits im Jahre 1697 wurde den Schuldienern eine Besoldung als "ORGANIST" von 5 Talern? aus der Kirchenkasse gewährt. Diese Besoldung scheint jedoch in ihrer Höhe keine feststehende, sondern eine, nach den Mitteln der genannten Kasse, bald höhere bald niedrigere gewesen zu sein.
Während in den Jahren 1700 bis 1705 die "Besoldung des Kanter " oder, wie es in anderen Rechnungen der Kirchen Kasse heißt, "an Organistengeld" bald mit 3 1/2 Talern bald mit 4 und mit 5 Talern zur Ausgabe gestellt ist, findet sich in den genannten Rechnungen im Jahre 1706 bis in dieses Jahrhundert alljährlich ein Betrag von 4 Talern "an den Kantor vor der Orgel "zu spielen " verausgabt, welche vom Jahre 1840 ab auf 6 Taler jährlich erhöht ist.-

b) Vom Jahre 1743/44 an wurden dem Kantor alljährlich "von dem Klingelbeutel zu tragen" 5 Taler gezahlt. Diese Gebühr ist nach dem Abgang des Kantor Schmidt (1848) in Wegfall gekommen, da seit der Zeit der Altarist den Klingelbeutel trägt.

c) Ebenso hat der Kantor seit dem Jahre 1743/44 alljährlich "von den eisernen Schrank in der Kirche zu schließen und die Kirche reinzuhalten 2 Taler bezogen, welche derselbe auch jetzt noch erhält, obwohl der Schrank, in welchem sich die Gelder der "Gottes-Kasten " sowie die Kirchendokumente befanden, längst nicht mehr verschlossen wird.-

d) Die ebenfalls von dem erwähnten Jahre an den Kantor gewährte "Entschädigung von Speis und Trank bei Abnahme der Kirchenrechnung von 12 ggl ist seit 1825 in Wegfall gekommen.

e) Solange die Kantoren Schule I. ,II. u. III. die Kirchenvertretungen führten - fast während 100 Jahren- erhielten sie hierfür alljährlich 5 Gulden und 20 Groschen. .

f) Im Jahre 1762/63 nahm die Kirchenkasse zu Wehnde ein der Schule gehöriges Kapital von 20 Groschen an sich. Diese 20 Gulden stammen nach Gehälternachweisung des Pastors August Friedrich Eisenhardt zu Tastungen vom 1.Oktober 1777 I.) aus einem Legat von 40 Gulden welcher der Schulstelle legiert war, um aus dessen Zinsen das für arme Kinder ausfallende Schulgeld zu decken, die anderen 20 Gulden lieh die Schule selbst und zwar im Jahr 1777 an Heinrich Müller aus.
Von diesen 20 Gulden sind dem Lehrer alljährlich aus der Kirchenlehre 1 Gulden Zinsen gezahlt, bis noch in neuester Zeit, als man nicht mehr wußte, weshalb dieser 1 Gulden aus der Kirchenkasse dem Lehrer entrichtet wurde, auf bzw. aus Antrag Rechnungsweisen die Zahlung einstellten. Wir werden auf dieses Kapital von 40 beziehendlich 20 Gulden nochmals zurück kommen.

g) Im Laufe des 18. Jahrhunderts war es mehr und mehr Gebrauch geworden, während der Zeit von Walpurgis bis Michaelis den Schulunterricht vollständig auszusetzen. Nachdem die Patronatsherren im Jahre 1777 angeordnet hatten, daß auch während dieser Zeit Unterricht stattfinde, so wurde vom Jahre 1780 an jeden der 5 Lehrer des Gerichtes alljährlich 6 Gulden zusammen 30 Gulden aus der Kasse der Wehnder Kirche gezahlt.
Während diese Zahlung ab die 4 Lehrer zu Kalt- und Kirchohmfeld, Tastungen und Wintzingerode vom Jahr 1827 ab eingestellt wurde, wird dieselbe dem Lehrer zu Wehnde bis heute noch fest gewähret.

h) Nach den älteren Kirchensatzungen wurden alljährlich zur Beschaffung der Uhren und Glocken-Schmiere, bezüglich zur Instandhaltung der Uhr und der Glocken, kleine Beträge in nachstehender Höhe -ob diese an den Lieferanten, oder ob durch Vermittlung der Lehrer ist nicht ersichtlich- verausgabt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts bezog der Lehrer zu diesen Zwecken aus der Kirchenkasse ein Fixum von 1 Gulden, welches seit dem Jahre 1889 auf das Doppelte, 2 Taler, erhöht wurde.

i) Auf Grund der Beschlusses des Gemeinde Kirchenrate und der Gemeinde Kirchenvertretung sind dem Lehrer alljährlich "für den Organisten-Dienst" 20 Taler bewilligt worden.

k) Ferner erhält der Lehrer für die Besorgung des Geläuts anfänglich 2 Taler, für 1889 3 Taler betragende Gebühr aus der Kirchenkasse.

l) Eine besondere Bewandnis hat es mit einem Betrag von 6 Talern 22 sgr 8f ( 6 Taler, 22 Silbergroschen, 8 Pfennige ) und 20,25 Mark, welche der Lehrer seit einiger Zeit aus der Kirchenkasse bezieht.
Die Kirche zu Wehnde besaß in der Feldflur (oder Feldmauer ?) dieser Orte verschiedene Feldgrundflächen, anscheinend auch einen Hof. Der Ertrag dieser an "Meier" ausgetanen Grundstücke floß teils den Geistlichen, teils der Kirchenkasse zu. Bei der großen Unklarheit, welche über die wirkliche Natur der vermieteten Güter auf dem Ahnmeisterfeld seit der Mitte des 17. Jahrhunderts bestand und schließlich, ziemlich an allen Orten zu einer Verwechslung der Meiergüter mit den ähnlichen "Erbzinsgütern" geführt hat

1) sind auch die Güter der Kirche zu Wehnde als Erbzinsgüter behandelt und ist in Folge der Gesetzgebung das Eigentum an diesen Gütern der Kirche verloren gegangen. Der von diesen Liegenschaften von dem "Meier" zu entrichtende, bei den Wesen in der Person des Meier, war nach Ablauf der Meierverträge veränderlich, erst seit dem Jahr 1686 sich gleichbleibende der Kirche gebührende Zins von jährlich 1 Malter 3 Scheffel Roggen und 1 Malter, 2 Scheffel, 2 Metzen Hafer

2) ist bis zum Jahre 1708 zum Kirchenkapital geschlagen und für deren Rechnung verkauft worden. Seit dem Jahre 1709/10 auch diesen Fruchtzins die Roggenabgabe, wie es in der Kirchenrechnung heißt, "dem Kantor zur Besoldung zugelegt. Als im Jahre 1748/49 in der Person des Lehrers der Lehrerstelle zu Wehnde ein Wechsel eintrat, bezog nicht der neu eintretende Lehrer diesen Roggen-zins weiter, letzteren wurde vielmehr bis zum Jahre 1774/75 (weiter nach dem Text unter dem Strich)

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1. Die " Meiergüter" wurden gegen einen in Frucht oder Geld, zuweilen in beiden, zu leistende, für die Dauer der Meierverhältnisse- welche entweder für eine bestimmte Reihe von Jahren, in der Regel 15 oder 19, oder auf zwei oder drei Generationen die Meierschuld laufen wofür bestimmte Abgaben an die Meier übergehen, während die Erbzinsgüter ebenfalls fest bestimmte, jährlich zu leistende Abgabe, aber auf unbeschränkte Zeit den Erbzinsleuten übergeben wurden. Die Ähnlichkeit beider Verhältnisse hat zu der überall stattgefundenen Verwechselung Anlaß gegeben.
2. Es sind Duderstädtersche Himptenscheffel, dem je 4 Metzen enthält und von dem 6 zu einem Malter gehörten gemeint.

..........letztere wurden vielmehr bis zum Jahre 1774/75 dem Kantor zu Wintzingerode überwiesen, und der Eingang derselben, wie das auch in den Vorjahren geschehen, zwar in den Kirchenrechnungen vermerkt, und das Fehlen der Vereinbarung eines Geldbetrages für diesen Zins durch die Bemerkung erläutert:
"Dem Kantor in Wintzingerode vor dieses Jahr überwiesen."
Nachdem der Gelderlös für den gelieferten Roggen in den Kirchenrechnungen vom Jahr 1775/76 bis 1789/90 wieder zur Kirchen Kasse vereinnahmt werden, findet sich in der Rechnung für das Jahr 1789/90 von der Hand der damaligen Kirchenkassen Rendanten und Küster I.Ady Schröter II zu Wehnde der Eintrag:

"Gottlieb Schatz lieferte 1 Malter 3 Scheffel Korn. Diese sind mir als Zulage "gnädigst bewilligt worden." Seit dieser Zeit weisen die Kirchenrechnungen die Erfüllung dieser Roggenzinsen nur ab und zu nach, eine Geldeinnahme für den Lehrer aus diesem Zins findet sich in den Rechnungen nicht mehr.
Als Kantor Schröter II. im Jahre 1876 abgegangen und August Herme an seine Stelle getreten war, bezog letzterer während seiner ersten Dienstjahre den 1 Malter 3 Scheffel Roggen weiter, der aber die Frucht zu Gunsten der Kirchenkasse bis zum Jahr 1830 veräußert - Seit letzten Jahren hat der Lehrer die Abgabe so lange sie bestand bezogen. - Hinzugefügt sei noch, daß Kantor Schröter im Jahre 1812 von dem Westfälischen Hypotheken- Konserraten zu Duderstadt anleit hatte, der auf den pflichtigen Grundstücken lastende Roggenzins sie, daß er die übrigen von diesen Grundstücken zu entrichtenden Abgaben, Eigentum der Kirchen, und ihm für die Dauer seiner Dienstzeit überwiesen. Trotzdem gelang es dem Kantor Herrm, daß die Hypotheken Deputation der Königlichen Land und Markt Gerichte? zu Wehnde die Rechte der Schulstelle auf den Bezug des Roggenzinses im Hypothe-kenbuch eintrugen. Diese Eintragung wurde erst auf den von Herrm, kurz bevor die Lehrerstelle zu Wehnde aufgab, gestellten Antrag im Jahre 1820 wieder gelöscht.

- Im Jahre 1851 löste oder ließ der Käufer des pflichtigen Grundstücks die auf dem selben bestehenden oder lastenden Abgaben durch Rewehr? vom 20.Juli 1852/28.Januar 1853 in eine Geldrente von 9 Talern 20 Groschen jährlich und löste solche dauerhaft durch Zahlung eines Capitales von 341 Talern 14 Sgr 5 g ab.-
Seit Martini 1851 hat der jeweilige Lehrer bis jetzt alljährlich 6 Taler 22 Sep 10 g oder 26,28 Mark? aus der Kirchenkasse bezogen. Das der Kirchenkassen gezahlte Kapital ist mit deren übrigen Kapitalien vermischt und wie diese verzinslich angelegt.
Ob man diese Rente als dem Küster, oder aber dem Lehrer gewährt ansehen will steht dahin.
Meines Erachtens liegt zur Fortzahlung derselben an den Inhaber der Küster und Lehrerstelle eine sichtliche Verpflichtung für die Kirche nicht vor. Die Grasnutzung der alten, die Kirche umgebenden äußere Benutzung genommen der Kirche gehörigen, Friedhofs hat dem Lehrer seit langen Jahren, seit wann ist unbekannt- zugestanden. Es dürfte zu vermuten sein, daß diese Nutzung einen jährlichen Ertrag auf 3 Mark veranschlagt ist, besonders dem Küster dann gewährt war, bevor demselben lehramtliche Geschäfte übertragen wurden. Am zweiten Pfingstfeiertag durch den Klingelbeutel eingesammelte Opfer, deren Ertrag auf jährlich 50 Pfennig geschätzt wird, bezieht der Lehrer bereits seit sehr langer Zeit. Darüber, daß diese Einnahmen dem Lehrer in seiner Eigenschaft als Küster zufließt durft ein Zweifel nicht abwalten.

B von der politischen Gemeinde

a) Als die Separation der Wehnder Feldmark eintrat, hatte der Lehrer außer den oben unter Nr.1 gewährten 6 Acker Land noch mehrere kleine Grundflächen in Nutzung :
-eine Parzelle "in der Bach" Flur b Nr. 721 u. 526 mit einem Flächeninhalt von 9 Quadrat Ruthen
- " " " im Siechen" " " Nr. 302 u.196 " " " 41 "
- " " "in den .........thülen " Nr. 335 u.220 " " " 37 "
- " " " daselbst " Nr. 306 u.220 " " " 9"
Dieselben lagen mit gleichen Teilen den Besitzern der alten Häuser, d.s.g. Gerechtigkeitshäusern im Gemenge und waren -seit welcher Zeit ist nicht zu ermitteln gewesen- durch Urbarmachung früherer gemeinschaftlicher Weiden u. Aenger oder Anger? in den Besitz des einzelnen Hausbesitzer gelangt-
Die für diese Grundfläche gewährte Abfindung ist in dem oben unter Nr.1 geführten Plan Nr. 118 von 2,8 Huten mit enthalten.

b) Ferner ist dem Lehrer Wohnung zu gewähren, welche sich mit einem Lehrzimmer in einem Hause befindet, und der an letzteres stoßenden kleinen Hausgärtchen.
In welchen Räumen der Lehrer bis zum Jahre 1661 wohnte und unterrichtet hat, läßt sich mit Bestimmtheit nicht nachweisen. Vielleicht hatte er bis dahin das Haus inne, aus welchem im Jahre 1625 die evangelischen "Opfermänner" durch den kurmainzischen Amtmann vertrieben wurden. Im Jahre 1661 wurde zu Wehnde ein "gemein Rat-und Schulhaus" gebaut, in welchem der Schuldiener keine Wohnung besaß, in welchem sich vielmehr nur das Schulzimmer befand. Es ist wenigstens in den Gemeinde Rechnungen aus den Jahren 1661 hier mit 1663 / nur von dem Bau des Rathauses und der Einrichtung der "Schulstube" in demselben die Rede. Hieraus dürfte zu schließen sein, daß der Schuldiener damals noch das Opfermannhaus, welches vielleicht mit dem seit der Loslösung der Kirchengemeinde von dem Verband mit dem Kloster Teistungenburg leerstehende Pfarrei identisch bewohnt hatte. In den nach dem Jahre 1665 gelegten Gemeinde Rechnungen wird der "Ratshäuser" nicht mehr gedacht und vom Jahre 1672 an finden sich in diesen Rechnungen nur noch Bauausgaben für "die Schule".
So z. Beisp. 1672/73 "vor Kacheln und Ofen zu machen in der Schule" 20 ggh (Goldgroschen?) 1674/75 " vor ein Fenster geben in die Schule 12 satzenbeyer? Goldgroschen? 6 Pfg 1687/88 " Den Zimmerleuten vor Schwellen unterziehen in der Schule 1 Taler 2 ggh(Goldgroschen) 8 Pfg

Es dürfte daher das in den Jahren 1661 bis 1664 erbaute Rathaus mit einem Schulzimmer nach und nach in ein Schulhaus mit einer Lehrerwohnung umgewandelt worden sein. Dieses Haus ist demnächst mit seinen nach und nach entstandenen Nebengebäuden lediglich von der Gemeinde in Bau und Rechnung erhalten worden.Größere Reparaturen fanden in den Jahren 1699/1700; 1718/19; 1733/35; 1740/42; 1744/46 statt. Der vollständige Neubau des jetzigen Schulhauses erfolgte in den Jahren 1840/42 auf alleinige Kosten der (siehe weiter nach 1)

1) Im Gemeinde Archiv zu Wehnde politischen Gemeinde, welche zu den Baukosten seitens der Kirche ein Geschenk von 400 y (Taler?)gewährt wurde. Nach einem noch vor wenigen Jahren vorhandenen Hypothekenschein war das Schulhaus als Eigentum "der Gemeinde" eingetragen, während jetzt noch das Grundbuch das Eigentum an diesem Gebäude "der Schule" zusteht. Es hat also wohl eine doppelte Eintragung der Häuser im Hypothekenbuch stattgefunden, oder der - jetzt nicht mehr auffindliche- Hypothekenschein ist irrtümlich ausgestellt gewesen. Jedenfalls dürften der Kirche Anrechte an dem Schulhause nicht zustehen.

c) Hat der Lehrer von Alters her - seit wann ist nicht festzustellen gewesen- das noch heute geübte Recht, von den Eltern der Schulkinder alljährlich zu Ostern "für Haltung der Fastenkinderlehre" für jedes Schulkind zwei Eier zu fordern. Dieser jährlich an Geld zu 2 Mark geschätzte Einnahme wird zuerst in der Gehaltsnachweisung für das Jahr 1856 gedacht; in der gleichen Nachweisung für das 1886 ist die Summe nicht aufgeführt, obwohl dieselbe stets gefordert und geleistet ist.

d) Seit Aufhebung der Schulgelder erhält der Lehrer von der Gemeinde, der eine Staats Dotation gewährt wurden ein festes Gehalt von 388,50 Mark und außerdem zur Heizung seiner Wohn- und Wirtschaftsräume 75 Mark, während für die Heizung der Schulstube in anderer Weise Sorge getragen wird. Hier sei nochmals der oben unter A.f. gedeckten Legate von 40 y(Taler?) gedacht.
Daselbst war noch der oben eingezogenen, von Pastor Eisenhardt im Jahre 1777 aufgestellten, Gehalts Nach-weisung bestimmend die Ausfälle zu ersetzen, welche dem Lehrer durch das Nichteinkommen der Schulgelder von armen Kindern erwachsen. Nach der gedachten Nachweisung wurde angenommen, daß der Lehrer von 6 Kindern kein Schulgeld erhielt, und die hierdurch entgehenden Einnahmen sollten durch die 2 y (Taler?) betragenden Zinsen gedeckt werden.
Rechtlich dürfte die Kirchenkasse, welche die Hälfte der Legate incl. 20 y an sich genommen, verpflichtet sein, dem Lehrer auch ferner die Zinsen dieses Kapitals zu zahlen, oder das Kapital selbst herauszugeben.

e) Endlich ist dem Lehrer die Grasnutzung auf dem neuen bei der Seperation für die" Separation Gebiete" und für "das Rittergut" ausgewiesenen Begräbnisplätze gestattet gewesen, und in der Gehaltsnachweisung als eine dem Lehrer zustehende Berechtigung- die zu jährlich 3 Mark geschätzt wurde- aufgeführt. Es ist aber nicht nachzuweisen, daß eine solche Berechtigung der Lehrer von den Separatierer Interpranten ? beziehendlich von dem Rittergut eingeräumt und ob mit dieser Nutzung der Lehrer oder der Küster bedacht worden ist.

C. Seitens der evangelischen Bewohner der Stadt Duderstadt

erhielt der Lehrer alljährlich verhältnismäßig recht reichlich, aber nur freiwillige, zwei mal im Jahr von ihm einzusammelnde Zuwendungen. Dieselben welche nach einer wahrscheinlich 1810 aufgestellten "Gehaltsspezifikation" sicher über 100 y(Taler?) betrugen, fielen fort, nachdem in dem gedachten Jahr (1810?) in Duderstadt eine besondere evangelische Gemeinde gegründet war-1)

1. Nachdem die Churmeinzische Regierung sich am Mittwoch,den 30.April 1651 (.............) der evangelischen Kirche in Duderstadt mit Waffengewalt bemächtigt, und die evangelischen Geistlichen verjagt hatte, auch nicht mehr duldete, daß die Evangelischen, noch immer 2000 evangelische Bewohner Hausgottesdienst hatten, schlossen sich letztere der Kirchengemeinde Wehnde an, und trugen zum Bau der jetzigen Kirche reichlich durch freiwillige Gaben bei.
Obwohl von Zeit zu Zeit die Tore von Duderstadt an Sonn- und Feiertagen gesperrt wurden, um die Evangelischen am Besuch der Wehnder Kirche zu hindern, luden dieselben doch immer wieder so oft sie konnten Sonntags ihre Städter zu dieser Kirche, in welcher die meisten eigene Stände hatten.
Erst die westphälische Regierung, die von der preusischen Regierung vergeblich versuchte Einräumung ? von den vielen katholischen kirchen der Stadt von der auch 1810 noch über 1000 Leute starke evangelische Bevölkerung .........usw?( Chronik S. 19 19 ganz unten nicht lesbar)............

D) Von der königlichen Stadtregierung

hat der Lehrer im Laufe der letzten 40 Jahre mehrfach Gehaltszuschüsse erhalten, auf die jedoch an dieser Stelle nicht weiter zu berücksichtigen? sein dürfte.
Nach dem Gesagten wurden/werden ? von den jetzigen Einnahmen der Lehrer-und Küsterstelle zu Wehnde ge...................?.

I. Die Küsterstelle

1. Die unter Nr. 5 Seits gedachte Geldnote? der Bodensteiner Linie der von Wintzingerode mit 6 Mark.?
2. Die Zinsen der daselbst besagten oder bewegten ? Ablösungscapital von 856,13 M u.? 5,60 Mark.
3. Die ebenda erwähnten zu Neujahr einzusammelnden Geschenke veranschlagt zu 1.00 M.
4. Die unter 8 und 9 S.9 aufgeführten kirchlichen Anordnungen veranschlagt zu 26,37 M.
5. Das A.a Seite 10 angeordnete aus der Kirchenkasse gezahlte Organistengeld von 18,00 M
6. Die unter A a,S.10, aus derselben Kasse gezahlten 6,00 M.
7. Die unter A i und k S.12 aus derselben Kasse gezahlten .................? 75,00 M.
8. " " u.S.15 u.Au S.16 besagte Grasnutzung auf dem alten,die Kirche umgebenden Friedhof und der Ertrag des Klingelbeutels am 2. Pfingstfeiertag geschätzt zu 3.50 M.
9. Die ebenda Bc, erwähnte Eierspende Seite 18 geschätzt zu 2.00 M.
Die Kleinbeträge (außer 856,13 M )ergeben zusammen 143,47 M.

II. Die Lehrerstelle

1. Der Ertrag des Feldplanes Nr. 118 von 8 Morgen 27 Hutten ,siehe Nr.1 Seite 2/3 und Ba,Seite 16 veranschlagt zu 150,00 Mark?.
2. Das Geld auch von den Häusern Nr. 14, siehe Nr. 2 Seite 4 mit 3,17 M.
3. Die Zinsen Schulreparaturen? mit Aufschlag? der unter I,Nr.2 belegten Kapitalien 143,47 M-
siehe Nr. 2 Seite 4 und Nr. b,Seite 7 mit 107,33 M = 261,50 zu übertragen.
(Übertrag: 261,50 = andere Seite in der Chronik)
Zu diesen Capitalien würden noch 60 Mark fallen, welche nach Af S.11 und Bd,S.18 unter den Kirchenkapitalien befinden.
4. Die Nutzungen an Gemeindewälder siehe Nr. 7 Seite 8 veranschlagt zu 43 Mark.
5. Die Entschädigung für das Halten der Sommerschule? welche aus der Kirchenkasse gezahlt - siehe S. 11+12 Ag 18,00 M.
6. Die Nutzung der Dienstwohnung und des Hausgärtchens siehe Bb nicht veranschlagt.
7. Die Seitens der Gemeinde gewährte Besoldung siehe Bd von zusammen 463,50 M
überhaupt: 786,00 M

III.

Zweifelhaft ist, ob dem Küster oder dem Lehrer die Beträge zustehen, welche die Sachen oder der Schaden? die/der Städte

1. aus der Kirchenkasse für die für die früher bezogene Roggensteuer - siehe Ab S.12/15 bezieht mit 20,28 M.
2. von der Grasnutzung des neuen Friedhofes - siehe Bc, Seite 19, erwünscht ? veranschlagt zu 3,00 M.
3. Aus der Städtekasse als Zulage erhält.-
Meines Erachtens kann darüber, ob diese Einnahmen dem Küster oder dem Lehrer gebühren,? nur der Wille der Geber, also die Kirche dem ......................., und der Städte entscheiden.

B zu Tastungen

B Die Lehrer- und Küsterstelle zu Tastungen

In diesem Dorf tritt, vielleicht deshalb, weil dasselbst der Wohnort der evangelischen Geistlichen- dessen Vorhandensein sich mit Bestimmtheit seit dem Jahre 1556 erweisen läßt-
1) die Wirksamkeit der Lehrer viel später hervor, als in Wehnde. Zwar sind von der Mitte des 17. Jahrhunderts die Namen einiger Lehrer bekannt,wir wissen auch, daß sich Meister Hans Heinrich Saime aus Duderstadt, ein Leineweber, um "den Schuldienst in Tastungen" im Jahre 1689 bewarb
2) aber wir erfahren doch erst 1692 etwas über die Besoldung der Lehrer. In diesem Jahr erklärt Matheus Probsthahn
3) daß er" nach ihm der Schuldienst zu Tastungen anvertraut worden, und die Gemeine/Gemeinde ihm ein Einkommen an Früchten oder Boden/Rochen von 3 Malter und jedem Haus auf's neue ein Brot; vor die Uhr zu stellen von "jedem Haus 6 gf (Silbergroschen?) und von jedem Kind, welches den Unterricht besuchte, das Jahr 16 ggl zugesichert habe, mit dieser Besoldung zu frieden sein"-

1.) Kurfürst Daniel von Mainz forderte am 2. Januar 1557, von dem damaligen Amtmann der Rustenburg Graf von Hardenberg darüber Bericht, ob er, wie im hinternach begründet, daß der Prädicant "zu Tastungen, Berthold von Wintzingerode zuständig, am Tag der Marien Empfängerin (8.Dezember) in der Caputte? zum heiligen Geist von Duderstadt gepredigt und einigen 100 Einwohnern der gedachten? Stadt das heilige Abendamahl unter beider Gestalten gereicht haben."Gleichhaltriger Abschrift um ................................... GA IV 2.A.
2.) Original Eingabe des Meisters Schön d.d. Duderstadt 10. Juli 1689 n.u.O. IV 5A III B 2i ........................halter 1676 den Schuldienst in Kaltohmfeld verwaltet und starb daselbst als "gewesener Schulmeister" 1698.- Küsterbuch von Kaltohmfeld.
3.) Original der Bescheinigung des Matheus Probsthahn vom 29.Juli 1692 n.n.oIV 5 A VII k 6

Wie es scheint hat Lehrer Probsthahn in dieser Erwähnung nur das ihm Seitens der Gemeinde in barem Gelde und in Frucht zugesicherte Einkommen, nicht aber die Einkünfte aufgeführt, welche ihm aus Grundstücken und Gerechtsamen oder aus anderen Kassen, z.B. aus der Kirchenkasse zuflossen. Aus letzterer Kasse erhielt der Lehrer, bestimmt seit dem Jahre 1742- ältere Kirchenrechnungen sind mit Ausnahme der Baurechnung aus dem Jahre 1725/1730 nicht erhalten.-:
an Festgebühr 2 y, für Orgelspiel 6y, für Reinhaltung der Kirche 2 y und an Stelle einer Mahlzeit bei Ablösung der Küstervtretung mit den beiden Altaristen zusammen 16 ggl" also etwas über 10 y.
1.) Auch dürfte der Lehrerstelle schon damals die Nutzung der Grundstücke zugestanden haben, welche in der vom Pastor Eisenhardt im Oktober 1777 aufgestellten, leidlich vollständigen Gehaltsnachweisung aufgeführt sind. Nach diesen in zwei, nicht allzusehr von einander abweichenden Exemplaren vorhandenen Nachweisungen 2) hatte der Schul- und Kirchendiender zu Tastungen zu beziehen.

"A an Schullehrer-Besoldung "

1." Die Nutzung von 4 Gemeindetälern".
Nach dieser Bezeichnung möchte man annehmen, daß diese Grundstücke seitens der Gemeinde dem Lehrer ebenso wie allen übrigen Gemeindegliedern bei Übermachung? und Verteilung der gemeinsamen Fläche sehr früh stattgefunden haben, da einer jener Gemeindeteile - 1/4 Acker Wiese an der Hofwiese und dem Fahrwege- noch im Jahre 1842 unter dem Namen "der Opferplatz" bekannt war, und die Deutung gewiß nicht angeschlossen ist, daß dieses Grundstück und ein anderes mit demselben zusammen genannter, ebenfalls 1/4 Acker haltender und wie schon im Gemeinebuch belegener Grundstück bereits zu der Zeit "dem Opfermann" zur Nutzung überwiesen war, als dieser noch gar keine, oder doch nur sehr wenig lehramtliche Geschäfte, sondern fast nur kirchliche Dienste zu verrichten hatte. Die beiden anderen Teile, deren Größe auf je 1/8 Acker angegeben wird, lagen mit den von den übrigen bevorzugten Einwohnern genutzten Hausteilen im Gemenge, und bildeten früher wohl unzweifelhaft mit diesen den gemeinsamen Besitz der Gemeinen.
In den den Gehaltsnachweisungen aus den Jahren 1809 wird noch ein fünftes, 1/16 Acker haltendes Grundstück "an der Gemein "Gräserei?" aufgeführt, welches den gleichen Ursprung haben dürfte. Diese fünf Grundstücke sind gelegentlich der im Jahre 1854 ausgeführten Sperial? Separation der Feldmark Tastungen zum Umtausch gekommen. Als Entschädigung für diese Acker-und Wiesenfläche, von denen die beiden zuerst gedeuteten bereits vor 1842 im Hypothekenbuche für "die Schule" eingetragen waren, ist der unter "dem TeistungerWeg" gelegene Plan Nr. 134 mit einem Flächeninhalt von 4 Morgen 124 Huthen "für die Schulstelle" ausgewiesen, als dessen Eigentümerin der Zeit "die Schule" im Grundbuch bezeichnet ist. Hiernach dürfte dieser Plan der Schulstelle nicht streitig gemacht und für die Küsterstelle nicht in Anspruch genommen werden können.

2. "4Malter 2 Scheffel- es sind unter diesem Maße wie in allen 5 Orten Duderstädter Himptenscheffel verstanden- Korn, ein jedes Haus gibt jährlich 2/3 Metzen Korn. "Korn 30 Brode, von jedem Haus ein Brot"- Es sind das wohl ohne Zweifel die selben Naturalabgaben, deren Bezug im Jahre 1692 dem damaligen Lehrer zugesichert war. Die Gesamtsumme der Körner- und Brotabgabe hatte sich seit dem letzte genannten Jahr erhöht,weil der Pastor Eisenhardt in seinem oben erwähnten Bericht vom 1.Oktober 1777 ausdrücklich erwähnt, mehrere Höfe auseinandergebaut waren und nicht allein von den alten, sondern auch von den neuen Häusern die Abgabe entrichtet wurde. Nach den Gehaltsnachweisungen aus den Jahren 1809 bis 1811 war die Brotabgabe auf 36 Brote gestiegen und in einer dieser Nachweisungen findet sich die Angabe:
"1 Brot von jedem Hause, wo Rauch herausgeht."
Beide Abgaben werden nach der neuesten Gehaltsnachweisung vom Jahre 1886 noch jetzt und zwar von 56 Häusern entrichtet. Der zuerst im Jahre 1817 gemachte und später öfter wiederholte Versuch, diese Abgaben in eine Geldnote umzuwandeln, oder durch Capitalzahlung abzulösen, ist erfolglos geblieben, da die Abgaben nicht rein dingliche sind. Die gewiß wünschenswerte Umwandlung der Naturalabgabe in eine Geldnote dürfte aber nicht unmöglich sein. Ob diese Abgaben dem Lehrer für seine Tätigkeit als Kirchendiener, oder für sein Lehramt zuflossen, wird schwerlich aufzuklären sein. Der Umstand, daß diese Abgabe hinter 1777 unter der "Lehrerbesoldung" aufgeführt ist, kann allein nicht maßgebend sein, da wie wir unter Nr. 8 sehen werden, auch Einnahmen rein kirchlicher Natur unter die "Lehrerbesoldung" rechnete.

3. "Vor die Uhr zu stellen 15 gf. Diese Einnahme war also seit 1692 wesentlich verringert. In den Gehaltsnachweisungen der Jahre 1809/1811 findet sich dieselbe noch, in den späteren gleichen Nachweisungen wird ihrer nicht mehr gedacht, wohl deshalb, weil dem Lehrer andere und höhere Einnahmen aus der Gemeinde-Kasse zufließen. Auffallend erscheint es, daß nur in Tastungen die Gemeinde für die Uhr Ausgaben macht, während in den übrigen 4 Dörfern diese Ausgaben allein, oder gemeinsam mit der Gemeinde, von der Kirche bestritten werden.

4. "Schulgeld, auf 18 Kinder gerechnet, 6y. Hier hatte also ebenfalls eine Ermäßigung des Schulgeldes, von 16 gfl (Silbergroschen?) auf 8 gfl stattgefunden. Die Vermehrung der Schulkinder, deren Zahl im Jahr 1886 55 betrug, hatte den Ausfall einigermaßen wieder ausgeglichen. Eine Zeitlang - wie es scheint in den Jahren 1807 bis 1875- bezog der Lehrer an Stelle des einkommenden Schulgeldes eine fixierte Einnahme von 15 y aus der Gemeindekasse. In Folge der neuen Gesetzgebung ist diese Einnahme fortgefallen.

5. 4 Malter Holz, soviel ein anderes Haus bekommt ungefähr 4-5 Malter". Diesees Holz erhält der Lehrer noch jetzt aus dem Gemeindeholze, welches ebenso wie das oben Seite 8/9 bezüglich des Wehnder Gemeindeholzes ausgeführt, an die Tastunger Einwohner gekommen ist. Es dürfte das dort Gesagte auch hier Anwendung finden.

6. "Verwirklichte Zulage 6y" Aus welcher Kasse diese 6y gezahlt werden, ist nicht gesagt, es muß die Zahlung aber wohl aus der Gemeinde-Kasse stattgefunden haben, da sich die Verausgabung der 6 y, weder durch die Tastunger, noch durch die Wehnder Kirchen Rechnungen nachweisen läßt. Bestimmteres läßt sich hierüber nicht sagen, da Gemeinderechnungen aus jenen Jahren nicht vorhanden sein sollen.-In den Gehaltsnachweisungen von 1809/1811 ist diese Zulage nicht mehr aufgeführt/eingeführt- sie scheint also eine persönliche gewesen zu sein.-

7. "Von der Gemeinde-Rechnung zu machen 11gfl von der Kirchen-Rechnung zu machen 16 gfl."
Beide Einnahmen scheinen nicht mehr der Stelle verbunden gewesen, sondern dem Lehrer als persönliche Zulage gewährt worden zu sein oder sind nur dann gezahlt worden, wenn der Lehrer die Rechnung aus jenen Jahren rühren unzweifelhaft nicht von dem Stand der jeweiligen Lehrer her,und in den späteren Gehaltsnachweisungen ist diese Einnahme nicht aufgeführt.

8. "An Accidenzien? ein Jahr ins andere 1y 22 ggf" Dass diese Einnahmen, welche doch sicher rein kirchlicher Natur, unter der "Lehrerbesoldung" erscheint, ist auffallend genug. Die späteren Gehaltsnachweisungen, besonders die vom Jahre 1809, enthalten über diese Gebühren die genauesten Angaben, aus denen nur folgende hervorgehoben sein möge:
Für die Taufe eines in der Ehe geborenen Kindes waren nur 3 ggh, für die eines außerehelich geborenen Kindes 12 ggh, also ein Vierfach zu entrichten.
Bei Hochzeiten wurden je nachdem, ob eine größere oder kleinere Feierlichkeit stattfand, verschiedene Gebühren gezahlt, so z.B. für "Orgelspiel" neben einer Geldsumme von 12 ggh, war da noch eine "Haussuppe" 1 Brot und eine Kanne Bier verabreicht. Jetzt sind diese Gebühren in anderer Weise festgesetzt. Darüber, daß diese Gebühren nicht der Lehrerstelle, sondern der Küsterstelle zustehen, dürfte ein Zweifel nicht erwachsen.

"B als Kirchendiener"

9. "war der Orgel zu spielen" 6y;
10. "Die Kirche reinzuhalten" 2y- ebenfalls aus der Kirchenkasse;
11. "An Festgebühr aus der Kirche" 2y
Es sind dieselben Einnahmen, welche der Lehrer bereits 1742 -siehe Seite 23- aus der Kirchenkasse bezogen. Nicht viel später finden sich in der Kirchenrechnung als Entschädigung für die Mahlzeit (bei Abnahme der Kirchenrechnung), getrennt von der des Altaristen gewährte gleiche Entschädigung, für den Lehrer 6 ggh,8y und bald nachher, 5ggh,4Pf und andere kleinere Beträge verausgabt. Nach der Gehaltsnachweisung vom Jahre 1886 erhält der Lehrer aus der Kirchenkasse 35 Mark, ohne das die einzelnen Posten, aus denen sich diese Summe zusammensetzt, angegeben ist. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß man 1886 gern einzelne Beträge in dieser, etwas höher gegriffenen Summe zusammenfaßte. Die kirchliche Natur dieser Einnahmen dürfte daher unbestreitbar sein.
12. "einen kleinen Garten vor dem Hause". Dieser Garten ist bei dem im Laufe dieses Jahrhunderts aus alleinigen Kräften der politischen Gemeinde ausgeführten Neubau des Schulhauses, welches vergößert wurde, größtenteils als Bauplatz benutzt worden. Die Kirche hat ausweislich derKirchenrechnung niemals den Unterhaltungskosten des Schulhauses beigetragen, diese Kosten sind vielmehr, soweit die Gemeinderechnungen enthalten, von der Gemeinde bestritten worden.
Nach dem in den Pfarreiakten befindlichen Hypothekenschein ist "die Schule" Eigentümer der Gebäuder? während nach dem Grundbuche das Haus Nr. 38b Stand I März 88 für die "Gemeinde " eingetragen ist. Jedenfalls dürfte die Kirche einen gegründeten Anspruch auf das Schulhaus nicht machen können.
- In der Gehaltsnachweisung dato 1777, sind in dieser nicht sämtliche Einnahmen aufgenommen worden, welche dem Lehrer damals zuflossen. Derselbe hat unzweifelhaft damals ebenso, wie die übrigen 4 Lehrer
13. das Recht gehabt, einen Umgang zu Neujahr zu halten und nicht nur in Tastungen, sondern auch auf den benachbarten adlichen Höfen zu Neujahr zu singen und Geschenke einzusammeln. Noch jetzt steht dem Lehrer die Berechtigung zu, in Tastungen Neujahrsgeschenke einsammeln zu lassen, ihm sind wie das bei Wehnde Nr. 5 Seite 5/8 erörtert, von den von Wintzingerode Bodensteiner Linie noch alljährlich 6 Mark zu zahlen, und die Stelle hat von der Adelsborner Linie für die Ablösung dieser Rechte ein Capital von 143,13 Mark erhalten.- Ebenso wird 14. die zuerst in der Gehaltsnachweisung von 1809 aufgeführte Abgabe von je 2 Eiern, welche für jedes schulpflichtige Kind "für die Fasten Kinder Lehre " zu liefern war, und noch jetzt geliefert wird, schon lange vor 1777 bestanden haben.- Bezüglich dieser Abgaben wird dasselbe gelten, wie für die gleiche Abgabe in Wehnde. Siehe Bc S.18-.
15. Ferner bezieht der Lehrer die Grasnutzung des alten Friedhofes, welcher die Kirche umgibt.
Bezüglich dieser Nutzung wird auf das bei Wehnde zu A m Seite 15 Gesagte bezug genommen . Ob dem Lehrer auch die Grasnutzung auf dem neuen Begräbnisplatze eingeräumt ist, erwächst aus den Gehaltsnachweisungen nicht.
16. Erhält der Lehrer, wie bei Wehnde unter Ag Seite 11/12 belegt wurde, in den Jahren 1780 bis 1827 aus der Wehnder Kirchenkasse für die "Abhaltung der Sommerschule" alljährlich 6y. Diese 6 y sind dem Lehrer von 1827 ab aus der Gemeinde Kasse zu Tastungen gezahlt worden, und der Zeit in den Baren Bezügen enthalten, welche der Lehrer aus dieser Kasse erhält. Diese betrugen 1886 nach der Gehalsnachweisung 324 Mark.
17. Nachweislich seit dem Jahre 1809, wahrscheinlich aber bereits viel früher, bezog der Lehrer von den Besitzern des Transfeldschen, später Schafbergschen Gutes in Tastungen alljährlich 6 Himpten Scheffel Roggen. Diese Abgabe auf einem Geschenk der Pastoratsfamilie beruhen soll, ist im Jahre 1874 durch Zahlung einer Capitalien von 525 Mark abgelöst worden, deren Zinsen der Lehrer bezieht. Im Hypothekenbuch war als die zum Bezug dieser........................ Abgabe unersichtlich ? die Schule eingetragen. Ein sonstiger Anhalt für das Wesen der unabgelösten Abgabe findet sich nicht.
Ob dem Lehrer zu Tastungen die Einnahmen aus den an bestimmten Tagen durch den Klingelbeutel gesammelten Opfer zusteht, darüber findet sich in den Akten keine Angabe.-
Nach dem Vorstehenden dürften von den derzeitigen Einnahmen der Lehrer und Küsterstelle zu Tastungen gebühren.

I. Die Küsterstelle

a) Die Ackerzenzien, oben unter Nr.8 Seite 27 erörtert.
b) Die oben Nr. 9 bis 11 aufgeführten Bezüge aus der Kirchenkasse jetzt 35 Mark.
c) Die Berechtigung alljährlich zur Neujahr Geschenke einzusammeln und der Berechtigung zusammenhängende Geldrente o.-rate? von jährlich 6 Mark sowie der Ablösungs Capitale von 143,13 Mark siehe Seite 28/29.
d) Die Berechtigung von jedem Schulkind für die Fastenkinderlehre 2 Eier zu fordern, Siehe Nr.14 Seite 29.
e) Die Grasnutzung des alten Friedhofes. Siehe Nr. 15 Seite 29.

II. Die Lehrerstelle

a) Die Nutzung des Feldplanes Nr.134 von 4 Morgen 124 Huten siehe Nr.1,Seite 23/24;
Sollte man auf die Nutzung des einen Grundstückes als "Opferplatz" Gewicht legen, so könnte vielleicht das für dieses Grundstück gewährte Äquivalent für die Küsterstelle in Anspruch genommen werden. Die Aussonderung der für dieses Grundstück gewährten Abfindung aus dem Plan Nr. 134 ist nicht all zu schwierig, da sich die Wertezahlen aus dem in den Tfere Akten? befindlichen Verteilungsplan? ergeben.
b) Die an die Stelle des Schulgeldes getretenen Bezüge von der Gemeinde, welcher Nr.6/4 und Nr.16 Seite 26 u.29 gedacht ist und welche im Jahre 1886 329 Mark betrugen.
c) Die Mitnutzung an den Erträgnissen des Gemeinde-Waldes siehe Nr.5 Seite 26;
d) Die Zinsen des Ablösungs Capitals für die unter Nr.17 Seite 29/30 gedachte o.gedeckte? Ablösungscapitals von 525 Mark.

III Zweifelhaft bleibt, welcher Stelle die Einnahmen gebühren, welche jetzt

a) von jedem Hause ohne Unterschied mit je 2/3 Himpten Metzen und je 1 Brot zu erheben sind.
Hier in Tastungen und Wintzingerode allein in den 5 Gerichtsdörfern lastet die Abgabe nicht auf bestimmte, sondern auf sämtlichen Häusern und eine derartige Berechtigung steht meines Wissens nur in sehr seltenen Fällen "der Schule" sondern fast stets der Kirche zu.
b) Die Nutzung des Hauses und des sehr kleinen Gartens. Letztere ist 1777 unter der Kirchendienerbesoldung aufgeführt. Das Schulhaus liegt durch kein anderes Grundstück getrennt, zwischen Kirch und Pfarre. Auf der anderen Seite hat die Kirche niemehr zur Unterhaltung des Schulhauses beigetragen, und die Eintragung im Grundbuch ist für die Gemeinde oder für die Schule erfolgt.
c) Die Zulagen, welcher der Inhaber der amtlichen? Stelle aus Staatskassen bezieht, und welche im Vorstehenden nicht berührt worden sind.